Streit um Lingnerschloss Dresden geht weiter

Der Stadtbezirksbeirat Blasewitz soll mehr Geld zuschießen. Foto: Heiko Weckbrodt

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Stadt widerspricht Vereins zur Frage eines Schulden-Deal

Loschwitz, 15 November 2023. Der Streit ums Lingnerschloss geht weiter: Nachdem der Schloss-Förderverein die Stadt Dresden beschuldigt hatte, sich nicht an Vorabsprachen gehalten – und damit de facto den Verein in den Konkurs getrieben zu haben, hat nun das Rathaus dieser Darstellung widersprochen.

Rechtsamt: Hat keinen Sinneswandel gegeben

„Es hat zu keinem Zeitpunkt einen ,Sinneswandel’ auf Seiten der Landeshauptstadt gegeben“, erklärte das Dresdner Rechtsamt auf Oiger-Anfrage. Der nun gewählte Weg, den Erbbaupacht-Vertrag mit dem Schloss über die „Heimfall“-Option aufzulösen und das Lingnerschloss als Eigentümer und Besitzer wieder selbst zu übernehmen, sei für die Stadt einfach vorteilhafter gewesen.

Verein rettete Stadterbe vor dem Verfall

Hintergrund: Der Dresdner Industrielle Karl August Lingner hatte sein Schloss am Loschwitzer Elbhang 1916 der Stadt vermacht. Nach vielfältigen Nutzungen verfiel die Immobilie nach der Wende. Der eigens dafür gegründete Förderverein bekam von der Stadt einen Erbbaupachtvertrag und sanierte das Schloss ab 2004 mit Spendengeldern. Als diese Spenden versiegten, geriet der Verein unter Druck. Die Stadt hat nun den Pachtvertrag gelöst und nimmt das Schloss zurück. Was zunächst wie eine einvernehmliche Lösung aussah, hat sich aber gestern als Streitfall entpuppt: Laut Verein soll die Stadtspitze zugesagt haben, für die Vereinsschulden bei der Hausbank aufzukommen und ihr auch bei den Pachtschulden entgegenzukommen. Tatsächlich habe die Kommune nun aber das Schloss per „Heimfall“-Reglung zurückgenommen, ohne die Schulden abzulösen – damit müsse der Verein nun Insolvenz anmelden.

Amt: Heimfall ist für Stadt vorteilhafter

Dieser Sicht hat nun eben das kommunale Rechtsamt widersprochen: „Das Recht zur Geltendmachung des Heimfalls ist im Erbbaurechtsvertrag von 2003 von Anfang an verankert gewesen“, teilte die Behörde auf Anfrage schriftlich mit. „Diese Handlungsoption wurde zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen. Mit dem Beschluss vom 6. Juli 2023 hat der Stadtrat die Verwaltung ermächtigt, eine einvernehmliche Lösung mit dem Verein und den Gläubigern zur Rückübertragung des Erbbaurechts zu finden. Eine einvernehmlich zu vereinbarende Rückübertragung des Gesamterbbaurechts durfte die Landeshauptstadt Dresden gegenüber der einseitigen Ausübung des Heimfallrechts wirtschaftlich nicht benachteiligen; diese Bedingung stand ausdrücklich im Beschluss. Nach Prüfung ist die Stadtverwaltung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausübung des entschädigungslosen Heimfalls für sie vorteilhafter ist.“

(Aktualisierung):

Inzwischen hat das Rathaus noch folgende Ausführungen nachgetragen, die wir hier dokumentieren:

„Die Darstellung des Fördervereins Lingnerschloss e.V. ist insofern
einseitig, indem der Beschluss des Stadtrates zu V2213/23 die
einvernehmliche Rückübertragung des Gesamterbbaurechtes an verschiedene
Bedingungen und Vorbehalte geknüpft hat. Insbesondere durfte die
einvernehmlich zu vereinbarende Rückübertragung des Gesamterbbaurechts die
Landeshauptstadt Dresden gegenüber der einseitigen Ausübung des
Heimfallrechts wirtschaftlich nicht benachteiligen. Konkret hat der
Stadtrat damit die Zahlung eines Entgeldes in Höhe von 700.000 Euro an den
Erbbauberechtigten unter anderem mit dem Prüfauftrag verbunden, die
Ausübung des Heimfallrechtes auch wirtschaftlich gegen die einvernehmliche
Rückübertragung abzuwägen. Ferner stand die einvernehmliche Rückübertragung
unter dem Vorbehalt einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen den
Gläubigern zum Umgang mit den verbleibenden Forderungen zur Vermeidung
eines Insolvenzfalls. Für den Fall der wirtschaftlichen Nachteiligkeit oder
der Unmöglichkeit einer einvernehmlich zu vereinbarenden Rückübertragung
des Gesamterbbaurechtes wurde der Oberbürgermeister ermächtigt, den
Heimfall auszuüben.

Der Heimfall wird geltend gemacht, da der Erbbauberechtigte mit der Zahlung
des Erbbauzinses in Höhe von drei Jahresbeiträgen in Rückstand ist.
Entsprechend Erbbaurechtsvertrag berechtigt dies die
Grundstückseigentümerin zur Ausübung des Heimfalls. Eine weitere Stundung
wie auch der anteilige Verzicht auf den ausstehenden Erbbauzins ist
entsprechend Beschlusspunkt 3 des Beschlusses zu V2213/23 nur im Fall einer
einvernehmlichen Rückübertragung angezeigt. Da dieser Weg aus oben
dargestellten Gründen nicht weiter verfolgt werden kann, waren in Umsetzung
des Stadtratsbeschlusses die Forderungen gegen den Förderverein
Lingnerschloss e.V. aus rückständigen Erbbauzins fällig zu stellen.“

Autor: Heiko Weckbrodt

Quellen: LHD, Oiger-Archiv

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Grafik: M. Arndt
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