Rathaus duldet Weiterbetrieb trotz Standort-Streit
Leuben, 17. Mai 2025. Die Wasserskianlage im Kiessee Leuben kann in diesem Sommer doch noch öffnen. Das hat die Stadtverwaltung Dresden mitgeteilt.
Stadtrats-Mehrheit hatte auf Weiterbetrieb gedrungen
Demnach will Sport-Bürgermeister Jan Donhauser (CDU) „umgehend die befristete Duldung der Serviceeinrichtungen an ihrem aktuellen Standort für den Weiterbetrieb der Wasserskianlage in dieser Saison anweisen“. Damit reagiere er auf einen ausdrücklichen Wunsch des Stadtrat.
Landschaftsschutz-Problem war schon lange klar
Eigentlich hatte die Stadtverwaltung den Betreiber Martin Riedel bereits im Juni 2023 angewiesen, die Anlage stillzulegen und die Begleitgebäude bis zum 31. Dezember 2024 abzubauen. Grund: Die Wasserskianlage befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Dresdner Elbwiesen und – altarme“. Das war zwar von Anfang an klar gewesen. Stadt und Betreiber hatten aber lange Zeit angenommen, dass sich dafür eine rechtskonforme Lösung finden lassen würde – was aber nie gelungen ist. Riedel soll seine Container mit Umkleide, Cafe und anderen Service-Einrichtungen daher um 70 Meter verlagern, was aber trotz Baugenehmigung auch noch nicht geschehen ist. Daher war zuletzt ungewiss gewesen, ob es 2024 überhaupt eine Wasserski-Saison in der ehemaligen Kiesgrube geben würde.
Durch die nun avisierte Duldung ist der Umzug erst mal aufgeschoben – aber nicht aufgehoben. Letztlich wird der Betreiber seine Container doch noch verlagern müssen. „Es wird sichergestellt, dass der Standort nach der Entfernung der Anlagen renaturiert wird“, heißt es dazu aus dem Rathaus. „Der Betreiber der Wasserskianlage erhält nun genügend zeitlichen Vorlauf für den Umzug der an Land stehenden Container. Diese beherbergen unter anderem die Sanitäranlagen, Umkleiden und den Kiosk.“
Zur Begründung erklärt die Verwaltung: „Der dauerhafte Weiterbetrieb der Wasserskianlage an ihrem aktuellen Standort, beispielsweise durch einen Flächentausch, ist nicht möglich. Die Landesdirektion Sachsen, das Verwaltungsgericht Dresden und das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertreten übereinstimmend die Rechtsauffassung, dass die errichtete Anlage dort nicht genehmigungsfähig ist und gegen Recht verstößt. Außer den Schutzgebietsvorschriften stehen einem Verbleib weitere umweltrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.“
Autor: Oiger
Quellen: LHD, Oiger-Archiv
Ihre Unterstützung für striesen-oiger.de!
Ohne hinreichende Finanzierung ist unabhängiger Journalismus nach professionellen Maßstäben nicht dauerhaft möglich. Bitte unterstützen Sie daher unsere Arbeit! Wenn Sie helfen wollen, Oiger.de aufrecht zu erhalten, senden Sie Ihren Beitrag mit dem Betreff „freiwilliges Honorar“ via Paypal an:
Vielen Dank!